Förderungen für Personenkraftwagen (PKW)

Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung

Ist die Erreichung des Arbeitsplatzes dem Menschen mit Behinderung nur unter Benützung eines Kraftfahrzeuges möglich, kann zur Erlangung der Lenkerberechtigung ein Zuschuss gewährt werden.

Voraussetzungen

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ausgenommen Schüler ab 15 Jahre und Studenten)
  • Maximale Förderhöhe: 50% der Kosten

Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges

Im Zusammenhang mit der Suche nach einem Arbeitsplatz beziehungsweise dem Antritt/der Ausübung einer Beschäftigung kann ein Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges gewährt werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge.

Voraussetzungen:

  • Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ausgenommen Schüler ab 15 Jahre und Studenten)
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • Unterschreitung der Einkommensgrenze von EUR 2.856,- monatlich (Stand 1/2013) pro unterhaltsberechtigter Person steigert sich dieser Betrag um 10 %
  • Vorliegen einer Lenkerberechtigung, ausgenommen behinderungs- oder altersbedingt nicht möglich – in diesem Fall Transport durch eine andere Person zulässig, wenn der PKW überwiegend für den Menschen mit Behinderung verwendet wird
  • Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den/die AntragstellerIn (auch wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst lenkt)
  • Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeuges oder bei behinderungsbedingten Gründen)

Zuschusshöhe:

Derzeit maximal EUR 2.142,- (Stand 1/2013) zuzüglich behinderungsbedingt erforderlicher Adaptierungen; bei Leasingfahrzeugen erfolgt eine gesonderte Zuschussberechnung.

Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NOVA)

Die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung entfällt per 1.1.2011. Als Ausgleich dafür wird der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von 153 Euro ab dem Veranlagungsverfahren für das Jahr 2011 auf 190 Euro angehoben.

Für Menschen mit Behinderung, die im Jahr 2010 nachweislich ein Fahrzeug bestellt, den Antrag jedoch erst im Jahr 2011 eingebracht haben wurde eine Übergangsbestimmung geschaffen.

Diese ermöglicht eine Abgeltung der NoVA auch dann, wenn das Fahrzeug im Jahr 2010 lediglich rechtsverbindlich bestellt wurde, Rechnung und Zulassung jedoch erst im Jahr 2011 ausgestellt werden, sofern folgende Grundvoraussetzungen vorliegen:

  • Personen besitzen einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder sind InhaberInnen eines Parkausweises gemäß § 29b StVO
  • behinderungsbedingt wird zur Fortbewegung ein eigenes KFZ benötigt
  • das KFZ muss auf die Person mit Behinderung zugelassen sein

Die Abgeltung ist grundsätzlich bis zu einem Bruttohöchstbetrag von Euro 20.000 zuzüglich der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung möglich.

Bei leasingfinanzierten KFZ erfolgt die Rückvergütung der NoVA sobald das Eigentum an die/den LeasingnehmerIn übergeht. In diesen Fällen kann die rechtsverbindliche Bestellung (Abschluss des Leasingvertrages) auch vor dem Jahr 2010 erfolgt sein.

PKW Anschaffung und Adaptierung

Es gibt viele Möglichkeiten, einen PKW durch spezielle Umbauten an die Bedürfnisse körper- und hörbehinderter Menschen anzupassen. Weiters gibt es Informationen bei Betroffenenorganisationen, den mit der finanziellen Förderung solcher Kraftfahrzeugen befassten Stellen (Bundessozialämter, Rehabilitationsabteilungen der Sozial-, Kranken- und Unfallversicherungsträger, Sozialreferate der Bezirkshauptmannschaften und Städte) sowie den folgenden Autofahrerorganisationen:

ARBÖ

Tel: 0189121-0
E-Mail: id@arboe.at
www.arboe.or.at

ÖAMTC

Tel: 0171199-0
E-Mail: office@oeamtc.at
www.oeamtc.at

Informationen speziell für Menschen mit einer Hörbehinderung gibt es beim Österreichischen Schwerhörigenbund (ÖSB)

Tel: 0316262157-1
E-Mail: info@oesb.or.at
www.schwerhoerigen-netz.at

Nach der Entscheidung über Fahrzeug und Umbauten muss der Antrag auf Förderungen vor dem Ankauf gestellt werden. Kein Kaufvertrag ohne Förderzusage!

Fahrschulen

Einige Fahrschulen verfügen über bereits umgebaute PKWs. Informationen dazu erteilen ebenfalls die Stellen, bei denen auch die Förderung beantragt wird.

Ist keine Fahrschule mit einem für Sie passenden Fahrzeug in Ihrer Nähe, können Sie die Fahrstunden auch mit Ihrem eigenen bereits umgebauten Fahrzeug absolvieren.

Bescheinigung gemäß §29b StVO

Dauernd stark gehbehinderte Personen können sich diesen Ausweis ausstellen lassen (bei der Bezirkshauptmannschaft/beim Magistrat, in Wien bei der MA 46 mit einem formlosen Antrag), egal ob sie einen PKW selbst lenken oder nicht. Eine gehbehinderte Person mit einer Lenkerberechtigung erhält auf dem Ausweis einen Vermerk mit dem jeweiligen Autokennzeichen. Ohne Lenkerberechtigung erfolgt der Eintrag: „lenkt selbst kein Fahrzeug“.

Wird dieser Ausweis gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs gelegt, dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen:

  • zum Aus- und Einsteigen bzw. Aus- und Einladen z.B. eines Rollstuhls im Halte- und Parkverbot halten, dies gilt auch für das Verbot des Abstellens eines Fahrzeugs in zweiter Spur
  • an Straßenstellen trotz „Parken verboten“-Verkehrszeichen parken
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Begrenzung parken, wobei auch keine Parkgebühr zu bezahlen ist
  • in einer Fußgängerzone während der Zeit der Ladetätigkeit parken

Anzumerken ist dabei noch, dass diese Ausnahmeregelungen nur für dauernd stark gehbehinderte Personen gelten, die selbst ein Fahrzeug lenken, und für LenkerInnen von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern.

Steuerliche Begünstigungen

Inhabern von Ausweisen nach §29b StVO werden Steuerbegünstigungen gewährt. Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt oder das Bundessozialamt.

Mautgebühren

Auf bemauteten Straßen werden körperbehinderten KraftfahrerInnen im Besitz des Ausweises nach §29bStVO ermäßigte Tarife angeboten. Genauere Informationen über das aktuell geltende Angebot geben die Betreibergesellschaften.

Autobahnvignette

Menschen mit Behinderungen wird unter bestimmten Voraussetzungen (Eintragung im Bundesbehindertenpass: dauernde starke Gehbehinderung, Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Blindheit) die Jahresvignette vom Bundessozialamt kostenlos zur Verfügung gestellt.

Finanzämter: www.bmf.gv.at

Bundessozialamt: www.bundessozialamt.gv.at