Ausbildungsbeihilfe

Im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung kann durch die Bundessozialämter eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

Förderungen können Menschen mit Behinderungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung gewährt werden.

Voraussetzung

  • Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 oder § 1 des Schülerbeihilfengesetzes oder Besuch einer Pflichtschule in einem Internat.
  • Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung.
  • Lehrausbildung.
  • Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung.
  • Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes.

Zuschussdauer

Für ein Schul-, Studien- oder Lehrjahr; eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.

Erforderliche Unterlagen für schulische oder universitäre Ausbildung:

  • Ärztliches Gutachten
  • Inskriptionsbestätigung
  • Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
  • Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse

Die monatliche Höhe richtet sich nach der Bemessung des behinderungsbedingten Mehraufwandes.

Detaillierte Informationen erhalten Sie unter www.bundessozialamt.gv.at

Arbeitsplatzbezogene Förderungen

Folgende Förderungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung können Menschen mit Behinderung gewährt werden:

  • Orientierungs- und Mobilitätstraining
  • Das sind Orientierungs- und Mobilitätsmaßnahmen sowie Trainings zur Erlangung von kommunikations- und lebenspraktischen Fähigkeiten
  • Anschaffung eines Blindenführhundes
  • Zur Erhöhung der Mobilität und zur Erleichterung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann die Anschaffung eines Blindenführhundes gefördert werden. Maximale Zuschusshöhe: derzeit EUR 17.765,-.
  • Mobilitätszuschuss

Zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehraufwandes im Zusammenhang mit Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein pauschalierter Zuschuss gewährt werden.

Voraussetzungen:

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • kein ausschließlicher Pensionsbezug
  • es muss ein Konnex zur beruflichen Tätigkeit gegeben sein

Zuschusshöhe: das 3,5-fache der Ausgleichstaxe.

Die Länder bzw. das Magistrat Wien unterstützen zum Teil Persönliche Assistenz (PA).

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) kann auch für das Studium gefördert werden und wird über das Bundessozialamt gefördert (bitte siehe im Kapitel Persönliche Assistenz bzw. Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz).