Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe (ehemalige Kinderbeihilfe) wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Die Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 24. Geburtstag. Bis zum 25. Geburtstag kann die erhöhte Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn das Kind erheblich behindert ist.

Für Studierende mit Behinderung die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, entfällt der Leistungsnachweis. Sie haben auch keine vorgegebene Studienzeit.

Achtung: Einhaltung der Altersgrenze!

Die zuständige Behörde ist das Wohnsitzfinanzamt. Für den Nachweis der Behinderung erfolgt, nach der Antragstellung (Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe), eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.

Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 60,- monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Informieren Sie daher bitte die Einrichtung, die das Pflegegeld auszahlt, dass für das Kind Familienbeihilfe beantragt oder bezogen wird.

Voraussetzungen

  • Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder das Kind ist dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe.
  • Die Einkommensgrenze (= ASVG-Richtsatz, Pflegegeld und Waisenrenten werden nicht angerechnet) darf von der Person, auf die sich der Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe bezieht, nicht überschritten werden.