Spezielle Prüfungsmodalitäten (UG 2002)

Im UG 2002 finden Sie unter Rechte und Pflichten der Studierenden § 59 (Abs. 1) lit. 12:

Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Erstes Beispiel:

Eine blinde Mathematik-Studentin erhält die Prüfungsangaben zu jeder schriftlichen Prüfung auf Diskette und löst die Beispiele auf Ihrem tragbaren Braille-Computer. Darüber hinaus wird ihr die doppelte Prüfungszeit zugestanden.

Zweites Beispiel:

Ein querschnittgelähmter Student der Informatik hat eine eingeschränkte Feinmotorik der Arme und Hände und kann daher schriftliche Prüfungen auch mündlich ablegen.

Prinzipiell ist es möglich, mit jeder Behinderung jedes beliebige Studium zu betreiben, da Sie im Bedarfsfall eine abweichende Prüfungsmethode beantragen können. Beachten Sie aber, dass Inhalt und Anforderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie sollten sich daher von Anfang an besonders genau über die Anforderungen, die der Studienalltag an Sie stellt, informieren und mit dem Studiendekan abweichende Prüfungsmethoden erörtern.