Studienbeitrag

Seit dem Sommersemester 2013 gelten aufgrund der Novellierung des Universitätsgesetzes 2002 (UG) , BGBl. I Nr. 18/2013, folgende Bestimmungen für den Studienbeitrag an Universitäten: Einen Studienbeitrag („Studiengebühren“) müssen Ordentliche Studierende aus einem EU- oder EWR-Staat entrichten, wenn sie die vorgesehene Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) oder eines Doktoratstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums überschreiten. Auch Ordentliche Studierende aus Drittstaaten müssen einen Studienbeitrag entrichten, wobei es hier an den einzelnen Universitäten abweichende Ausnahmeregelungen geben kann.

Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.

Unter bestimmten Umständen kann der Erlass des Studienbeitrages beantragt werden (z.B. aufgrund von Schwangerschaft; Krankheit, die länger als 2 Monate andauert; Betreuung von Kindern bis zum 7. Lebensjahr etc.) Für behinderte Studierende gilt ab dem Überschreiten der Semesterzahl folgender Absatz in der Novelle:

Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen: Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Absatz 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist.“

Bitte beachten Sie die Fristen für den Antrag auf Erlass!

Studierende, die beurlaubt sind, müssen keinen Studienbeitrag entrichten. Nichtsdestotrotz muss die ÖH-Gebühr bezahlt werden!