Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG)

Das gesamte Gesetzesblatt kann online im Rechtsinformationssystem (RIS) unter www.ris.bka.at eingesehen werden.

Im Abschnitt 3 (Studienrechtliche Bestimmungen) unter Paragraph 13 (Allgemeine Prüfungsmodalitäten) lautet es im Absatz 2 wie folgt: „Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 13, Abs 2, FHStG)

Diese Bestimmung gilt für alle Fachhochschulen in Österreich und jedeR Studierende hat das Recht, sich darauf zu berufen. Die Art der Abweichung von einer Prüfungsmethode obliegt dem Erhalter (der Fachhochschule).

Unbedingt zu beachten: Für bestimmte Studien sind neben dem FHStG noch weitere gesetzliche Grundlagen ausschlaggebend:

  • Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (kurz: MTD-Gesetz) gilt für folgende Berufsgruppen: „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“, „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“, „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“, „Diätologin“ – „Diätologe“, „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“, „Logopädin“ – „Logopäde“, „Orthoptistin“ – „Orthoptist“.
  • Das Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz, kurz: HebG) ist ausschlaggebend für die Berufsgruppe der „Hebammen“.