Urheberrechte und Tonbandaufzeichnungen (UrhG)

Blinde Studierende oder Studierende, die eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hände haben, müssen erfahrungsgemäß Skripten oder Bücher einscannen, damit diese digital zur Verfügung stehen. In manchen Fällen sind Probleme mit Vortragenden oder den Verlagen der Druckwerke aufgetreten, die dadurch ihre Urheberrechte verletzt sahen. Derartige Fälle sind jetzt durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

§ 42 (Abs. 1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder ähnlichen Trägern zum eigenen Gebrauch herstellen.

§ 42 (Abs. 2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zum Zwecke der Forschung hergestellten, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Im Urheberechtsgesetz (UrhG) gibt es auch Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen

§ 42d (Abs. 1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für Sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

§ 42d (Abs. 2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs.1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Sie dürfen also sehr wohl Druckwerke kopieren oder einscannen und auf Diskette speichern, solange Sie Ihre Daten nicht öffentlich verfügbar machen. Vollständig dürfen Druckwerke nur durch Abschreiben vervielfältigt werden.

Beachten Sie, dass zahlreiche Stellen, die Literatur für blinde Menschen aufbereiten, auf das Wohlwollen der Verlage angewiesen sind. Bitte tragen Sie selber zu einem guten Gesprächsklima zwischen Verlagen und LiteraturaufbereiterInnen bei, indem Sie sich an die einschlägigen Gesetze halten.

Für Tonbandaufzeichnungen ist § 66 (Abs. 1) UrhG maßgeblich

Wer ein Werk der Literatur vorträgt, hat mit vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Vortrag auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten. Der Vortragende ist wie ein ausübender Künstler geschützt, und die Rechtslage ist wie bei Konzerten, wo Sie auch kein Aufnahmegerät mitnehmen dürfen, um die Aufführung aufzunehmen.

Sie müssen daher immer bevor Sie eine Lehrveranstaltung auf Kassette oder auf Video aufzeichnen wollen, das Einverständnis mit dem Vortragenden suchen. Hier wird es besonders hilfreich sein, wenn Sie genau erklären, warum Sie die Lehrveranstaltung aufnehmen wollen und dass Sie die Aufnahme auf keinen Fall weitergeben.