Studienbeihilfe

Grundsätzlich gilt: Wenn die Eltern oder die Studierenden selbst aufgrund der jeweiligen Einkommensgrenze nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, greift die Studienförderung ein. Die Höhe der Studienbeihilfe wird berechnet, indem von der so genannten Höchststudienbeihilfe die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten, die zumutbare Eigenleistung und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages abgezogen werden.

Anspruchsdauer

Nach dem ersten Studienjahr muss ein günstiger Studienerfolg bzw. ein Mindeststudienerfolg nachgewiesen werden, da sonst die Studienbeihilfe nicht weiter ausbezahlt wird bzw. sogar zurückgezahlt werden muss. Studierende erhalten je Studienabschnitt um ein Semester länger Studienbeihilfe, wenn Sie eine anerkannte Behinderung im Umfang von mindestens 50% haben. Diese Behinderung kann durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen werden, ebenso durch den Bezug von Bundespflegegeld oder Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt

  • um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen, bzw.
  • um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.

Außerdem erhöht sich die Studienbeihilfe

  • für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende sowie
  • für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.

Allgemein gilt, dass für den ersten Abschnitt nicht länger als die doppelte Mindeststudiendauer plus ein Semester benötigt wurde, weil sonst nie wieder Studienbeihilfe bezogen werden kann.

Nähere Informationen unter www.stipendium.at

Altersgrenze

  • Studierende mit Behinderung müssen vor Vollendung des 35.Lebensjahres ein Studium begonnen haben.
  • Wichtig: um den Bezug der Studienbeihilfe nicht zu verlieren darf das Studium nicht öfter als höchstens 2 x und nach maximal 2 Semestern in einer Studienrichtung gewechselt worden sein.
  • Für Studierende mit Behinderung, die bereits im Studienjahr 1998/99 erhöhte Studienbeihilfe bezogen haben, bleibt diese Erhöhung um € 160,- monatlich für ihr weiteres Studium aufrecht.
  • Geschwister von Studierenden, die wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind, können auch nach Erreichen der Volljährigkeit als Absetzbetrag für die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe berücksichtigt werden.

Die Stipendienstelle in Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Graz sind barrierefrei gestaltet und mit Lift erreichbar. Selbstverständlich können Sie auch telefonisch einen Termin mit Ihrer Stipendienstelle außerhalb der Parteienverkehrszeiten vereinbaren. Anträge können auch per Post, per Fax oder auf elektronischem Weg gestellt werden.

Wenn Sie Verbesserungsvorschläge für die behindertengerechte Gestaltung Ihrer Stipendienstelle haben, richten Sie diese bitte an die Leiterin/den Leiter der zuständigen Stipendienstelle.

Erfahrungsgemäß haben Studierende mit Behinderung gerade in den ersten beiden Semestern Probleme mit dem Studienerfolg, da erst anfängliche Schwierigkeiten im Studienalltag bewältigt werden müssen. Es empfiehlt sich daher dringend, möglichst frühzeitig mit den Behindertenbeauftragten Kontakt aufzunehmen.

Stipendienstellen

Stipendienstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland

1100 Wien, Gudrunstraße 179a / Ecke Karmarschgasse
Tel.: 0160173-0
Fax: 0160173-240
E-Mail: stip.wien@stbh.gv.at

Stipendienstelle Graz

8020 Graz, Metahofgasse 30, 2. Stock
Tel.: 0316813388-0
FAX: 0316813388-20
E-Mail: stip.graz@stbh.gv.at

Stipendienstelle Innsbruck

6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 46
Tel.: 0512573370
FAX: 0512573370-16
E-Mail: stip.ibk@stbh.gv.at

Stipendienstelle Linz

4020 Linz, Europaplatz 5a
Tel.: 0732664031
FAX: 0732664031-10
E-Mail: stip.linz@stbh.gv.at

Stipendienstelle Salzburg

5020 Salzburg, Paris Lodronstraße 2, 3. Stock
Tel.: 0662842439
FAX: 0662/841560
E-Mail: stip.sbg@stbh.gv.at

Stipendienstelle Klagenfurt

9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 9, 1. Stock
Tel.: 0463514697
FAX: 0463509200
E-Mail: stip.klf@stbh.gv.at

Studienunterstützungen (SUS)

können für Fernstudien im Ausland (Voll-bzw. Teilzeitstudien an der Fernuniversität Hagen, der Fernhochschule Hamburg, der Open University London) sowie für Studien an bestimmten Privatuniversitäten (derzeit Webster University Wien) vergeben werden.

Die Voraussetzungen für den Bezug orientieren sich an den Bedingungen für den Bezug einer Studienbeihilfe. Näheres über den Vergabevorgang erfahren Sie in Ihrer Stipendienstelle. Weiters können bei Vorliegen einer sozialen Notlage und eines günstigen Studienverlaufes in besonderen Härtefällen studienbezogene Kosten, die durch andere Förderungsmaßnahmen (etwa Studienbeihilfen, Auslandsstipendien) nicht abgedeckt werden, durch eine Studienunterstützung ausgeglichen werden.

Unterstützungen gibt es auch für Studierende, deren Studienverlauf durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt ist, wenn – abgesehen vom Vorliegen einer sozialen Notlage – gewährleistet ist, dass das Studium trotz der Behinderung fortgesetzt werden kann, und der Studienabschluss innerhalb angemessener Zeit vorhersehbar ist. Auch Mehrkosten, die Studierenden wegen einer Behinderung entstehen, können durch Zuschüsse zur Studienbeihilfe ausgeglichen werden, wenn diese nicht von anderen Einrichtungen ersetzt werden.

Die Höhe der Studienunterstützung wird im Einzelfall individuell festgelegt.

Zuständig für denVergabevorgang sind

  • für die Vergabe von Studienunterstützungen an Studierende an Fernuniversitäten (http://www.stipendium.at/fileadmin/download/PDF/richtlinien_fu.pdf) und Privatuniversitäten (derzeit Webster University Wien: http://www.stipendium.at/fileadmin/download/PDF/Webster.pdf): Ihre Stipendienstelle
  • für die Vergabe von Studienunterstützungen zum Ausgleich von Härtefällen für Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten, Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Hochschulen, Akademien für Sozialarbeit und Konservatorien: Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Abt. III/6, Minoritenplatz 5, 1010 Wien
  • für die Vergabe von Studienunterstützungen zum Ausgleich von Härtefällen für Studierende an Medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien: Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Abt. I/B/6, Bundesamtsgebäude, Radetzkystraße 2, 1030 Wien.