Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Seit 2004 ist es möglich mit Hilfe der Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) ein Studium oder eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der für den Bezug von Studienbeihilfe zu-lässigen weiteren Semester absolvieren können (§ 19 Abs. 3 Z 3 StudFG sowie die Verordnung BGBl II Nr. 310/2004 betreffend die Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende sind zu beachten).

Zielgruppe für eine Förderung der PAA durch das Bundessozialamt sind Menschen mit Behinderung in den Pflegegeldstufen 5, 6 oder 7 eingestuft sind (Ausnahmen gibt es auch für die Pflegegeldstufen 3 und 4) u.a. studieren oder sich in Berufsaus¬bildung befinden.

PAA umfasst Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Begleitung und Mobilität und zur erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung als Ausgleich behinderungsbedingter Funk-tionsein¬schränkungen. Folgende Kernaufgaben werden erfüllt:

  • Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsort (Universität)
  • Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes
  • Unterstützungstätigkeiten manueller Art während der Ausbildungszeit
  • Assistenz bei der Körperpflege während der Ausbildungszeit
  • Sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (zum Beispie Hilfe beim Mittagessen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen, An/Ausziehen der Jacke)

Die Förderanträge sind bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen.

Adressinformationen können im Kapitel Persönliche Assistenz (PA) gefunden werden.